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Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig
Liebe Gäste,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Betreiber
Ihrer Beherbergungseinrichtung verpflichtet sind, von Ihnen Name,
Wohnanschrift, Geburtsdatum und Datum der An- und Abreise zu vermerken und
von Ihnen unterschreiben zu lassen, sofern keine Beherbergungssteuer auf
Grund einer Steuerbefreiung eingezogen wird. Die gilt für Kinder unter 18
Jahren nur, soweit sie nicht in Begleitung Erwachsener Unterkunft nehmen.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind,
sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines
geeigneten Nachweises in der Beherbergungseinrichtung zu bestätigen.
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in der
Stadt Leipzig entgeltlich übernachten, sofern keine Steuerbefreiung (s.u.)
besteht. Dies gilt somit auch für Personen, deren Übernachtungsaufenthalt
berufsbedingt veranlasst ist.
Die Beherbergungssteuer beträgt 5% des für die jeweils einzelne Übernachtung geschuldeten Entgeltes. Die Beherbergungssteuer ist bis zum Ende des Aufenthaltes in der Unterkunft zu entrichten.
Ausgenommen von der Beherbergungssteuer sind:
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ gilt die Befreiung auch für eine Begleitperson
- Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig übernachten müssen; ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für die Begleitperson
- Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.